SchuPa Tansania, Verein zur Förderung deutsch-tansanischer Bildungspartnerschaften e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „SchuPa Tansania, Verein zur Förderung deutsch-tansanischer Bildungspartnerschaften e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz „e.V.“.
(2) Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.
(3) Sitz des Vereins ist in Haar (Jagdfeldring 82, 85540 Haar).
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO, §§ 51 ff).
(2) Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zwecks Förderung der Bildung, der Erziehung, der Völkerverständigung sowie mildtätiger Zwecke.
(3) Zur Erfüllung dieses Zweckes
• werden in Deutschland v.a. Geldspenden, Vereinsbeiträge und Sachmittel (z.B. Unterrichtsmaterialien, Ausstattungsgegenstände und Gegenstände des täglichen Bedarfs) beschafft und an die tansanischen Partnerschulen und Organisationen weitergegeben (z.B. zur Bezuschussung von Schulgeld, Ausbildungs- und Studiengebühren, zur Finanzierung von Schulmaterial und Verbesserung der Schulausstattung, zur Realisierung ökologischer Projekte wie Aufforstung und Wassergewinnung)
• steht der Verein mit den tansanischen Partnern in stetigem Kontakt und stellt durch direkten Kontakt vor Ort sicher, dass die finanziellen Zuwendungen und Sachspenden satzungsgemäß eingesetzt werden
• orientiert sich der Verein an den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung und des globalen Lernens sowie der Förderung interkultureller Kompetenzen der beteiligten Partner in Deutschland und Tansania.
§ 3 Finanzierung und Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins oder seiner Aufhebung fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Eine Welt Netzwerk Bayern e.V., der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die seine Zwecke und Ziele unterstützt (§ 2).
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, der mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haftet und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten hat.
(3) Mitglieder haben
• Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
• Informations- und Auskunftsrechte
• das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
• Treuepflicht gegenüber dem Verein
• pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds).
(4) Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
• bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung
• durch Austritt
• durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich, wenn die Austrittserklärung dem Vorstand bis spätestens 30.11. vorliegt.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr in Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Dem auszuschließenden Mitglied ist mit einer Frist von wenigstens einer Woche vor der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von jedem Vereinsmitglied wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag in Form einer Einzelmitgliedschaft (für eine natürliche oder juristische Person) oder Familienmitgliedschaft (für eine Familie mit einem Kind oder mehreren Kindern) erhoben. Eine Aufnahmegebühr entfällt.
(2) Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags, die Fälligkeit sowie die Art und Weise der Zahlung regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand (§ 8)
(2) die Mitgliederversammlung (§ 9)
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vieraugenprinzip).
Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzt werden. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben; er bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie ein, leitet sie und führt deren Beschlüsse aus.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Sitzungen können in Präsenz, als Videokonferenz oder in Hybrid-Form durchgeführt werden. Die Einladung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied per Email oder schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Ein Vorstandsmitglied hat über jede Sitzung des Vorstandes ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit und legt sie schriftlich im Protokoll nieder. Im Einzelfall kann auf Veranlassung eines Vorstandsmitglieds die Beschlussfassung auch im Umlaufverfahren per Email oder im Rahmen einer Telefonkonferenz erfolgen. Auch diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(8) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Kassenwart, der die Kasse des Vereins verwaltet und ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben führt; er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht (Kassenbericht) zu erstatten.
Der Kassenwart nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine oder die Quittung jeweils einzelner vom Vorstand bestimmter Vorstandsmitglieder in Empfang.
(9) Für die Vereinskonten sind der Kassenwart sowie vom Vorstand bestimmte Vorstandsmitglieder einzeln zeichnungsberechtigt.
(10) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts des Kassenwarts
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer
• Ausschluss eines Mitglieds (§ 5)
• Änderung der Satzung (§ 11)
• Auflösung des Vereins (§ 12)
• Festlegung der Beitragsordnung (und damit der Höhe der Mitgliedsbeiträge, § 6)
• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr einberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder wenn die Einberufung von 40% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email durch ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf die Absendung des Einladungsschreibens (es gilt das Datum des Poststempels) bzw. der Email folgt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse oder Email- Adresse gerichtet ist.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
(7) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern sie gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere der Kassenbericht und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, um die Buchführung und den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten (§ 10).
(8) Die Mitgliederversammlung kann statt in Präsenz auch virtuell oder in Hybrid-Form durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
(9) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme (§ 4).
(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit Ausnahme von Beschlüssen zu Satzungsänderungen (§ 11) und Vereinsauflösung (§ 12), die mit einer Dreiviertelmehrheit gefasst werden müssen, mit einfacher Stimmmehrheit wirksam. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. In Einzelfällen kann die Mitgliederversammlung auch die Form einer geheimen Stimmabgabe beschließen.
(11) Das von einem Vorstandsmitglied verfasste Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
• Zahl der erschienenen Mitglieder und der stimmberechtigten Mitglieder
• Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
• Tagesordnung mit der Angabe, dass sie mit Einberufung der Versammlung angekündigt wurde
• Beschlüsse zu Wahlen, Entlastungen und gestellten Anträgen mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis, das ziffernmäßig genau anzugeben ist (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN); bei Vorstandswahlen sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnort der gewählten Personen anzugeben
• die Art der Abstimmung
(12) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter aus der Mitgliedschaft des Vereins ausgeübt werden.
§ 10 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen möglichst erfahrene Kassenprüfer.
(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Einnahmen-/Ausgabenrechnung, der Vereinskasse sowie des Vereinskontos.
(3) Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung von Konto, Kasse und Belegwesen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer.
(4) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage der Unterlagen und Auskünfte kann nicht verweigert werden.
(5) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und geben eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes ab.
§ 11 Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks
(1) Für Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung persönlich oder durch Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung persönlich oder durch Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Es gilt §3 (5).
§ 13 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung am 19. März 2024 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 24. Mai 2024